Brandenburg verfügt über eine Waldfläche von rund 1,1 Mio. ha (37 Prozent der Landesfläche). In Anbetracht der extrem hohen Brandgefahr sollte alles unterlassen werden, was zu einem Brand im Wald und in der Feldflur führen könnte. Der kleinste Funke kann eine Katastrophe auslösen. Menschliches Handeln verursacht mehr als 90 Prozent aller Waldbrände mit bis zu 99 Prozent der Waldbrandschadflächen. Blitze sind die einzige „natürliche“ Ursache für das Entstehen von Waldbränden.

Die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen sind unbedingt einzuhalten. Ordnungswidrigkeiten können gemäß Waldgesetz (Vorschrift § 23) mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Rauchen im Wald und in der Feldflur unterlassen!
Kein offenes Feuer Im und am Wald (Mindestabstand 50 m) kein Feuer entzünden!
Keine glimmenden Zigaretten aus dem Auto werfen!
Melden Sie bitte alle bemerkten Brände unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 112) oder der Polizei (Notruf 110).
Informieren Sie sich bitte vor jedem Waldbesuch über die aktuelle Situation.

Die aktuelle Waldbrandgefahrenstufe wird vom Deutschen Wetterdienst auf der Grundlage von Wetter- und Vegetationsdaten ermittelt.

Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (Link zu externer Seite)

Waldbrandgefahrenstufen

Während der Waldbrandsaison (1. März – 30. September) werden durch des Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg täglich die Waldbrandgefahrenstufen aktualisiert.

Es gibt fünf Waldbrandgefahrenstufen. Entsprechend der ausgerufenen Gefahrenstufe sind die nachfolgenden Verhaltensweisen zu beachten.

Waldbrandgefahrenstufe 1 (sehr geringe Gefahr)
  • Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden
Waldbrandgefahrenstufe 2 (geringe Gefahr)
  • Um Zündquellen zu vermeiden, ist erhöhte Vorsicht geboten.
  • Fahrzeuge nicht auf Waldparkplätzen mit trockener Bodenvegetation abstellen.
  • Waldarbeiten wie etwa Reisig verbrennen oder Sprengungen durchführen sind untersagt.
Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittlere Gefahr)
  • Die Waldbrandgefahr ist erhöht.
  • Die zuständige Behörde darf den Wald sperren.
  • Das Betreten des Waldes ist erlaubt, bei der Nutzung von Waldparkplätzen ist erhöhte Vorsicht geboten.
  • Gefährdungsträchtige Waldarbeiten (siehe Warnstufe 2) sind grundsätzlich verboten.
  • Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald dürfen nicht genutzt werden.
Waldbrandgefahrenstufe 4 (hohe Gefahr)
  • Die zuständige Behörde darf den Wald sperren.
  • Öffentliche Straßen und Wege sowie Waldwege aller Arten sollten nicht verlassen werden.
  • Die Forstbehörde darf Parkplätze und touristische Einrichtungen im Wald sperren sowie weitere Schutzmaßnahmen einleiten.
Waldbrandgefahrenstufe 5 (sehr hohe Gefahr)
  • Forstbehörde und Waldeigentümer dürfen den Wald sperren.
  • Der Wald sollte weder betreten noch befahren werden.
  • Ausnahmen gelten nur zu Kontrolltätigkeiten durch die Forstbehörde sowie für Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.